Gesellschaftsvertrag

(Anm.: Die männliche Schreibweise steht in diesem Gesellschaftsvertrag stellvertretend für alle Geschlechter.)

§ 1 Name, Sitz

Die Freie Wählergemeinschaft „Coburger Liste. Unabhängig, weltoffen, transparent“ ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Coburg.

§ 2 Zweck

Die Freie Wählergemeinschaft bezweckt die überparteiliche und überkonfessionelle Vertretung und Mitwirkung Coburger Bürger bei der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene im Stadtrat zu Coburg.

Insbesondere will sie durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Kommunalwahlen die Stärkung Coburgs bei der freien, demokratischen und unabhängigen politischen Willensbildung erreichen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gesellschafterstellung (Eintritt, Austritt, Ausschluss)

Gesellschafter der Freien Wählergemeinschaft kann jeder volljährige Bürger Coburgs werden, der bereit ist, die Ziele der Wählergemeinschaft zu fördern. Über den formlosen Aufnahmeantrag entscheidet die Geschäftsführung. Bei Ablehnung eines Antrages sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen; ein Antrag soll nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Interessen der Wählergemeinschaft entgegenstehen.

Die Stellung als Gesellschafter kann jederzeit beendet werden; hierzu ist eine schriftliche Erklärung oder eine E-Mail gegenüber dem Vorstand erforderlich.

Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, wenn er die Interessen der Wählergemeinschaft gefährdet. Die Interessen der Wählergemeinschaft sind insbesondere dann gefährdet, wenn der Gesellschafter zu erkennen gibt, dass er die wesentlichen Wahlprogrammpunkte nicht mehr zu vertreten bereit ist und/oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Geschäftsführung. Dem Betroffenen steht unter Ausschluss des Rechtsweges die schriftliche und zu begründende Beschwerde zu, über die die Gesellschafterversammlung endgültig entscheidet.

Beim Ausscheiden von Gesellschaftern wird die Wählergemeinschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

§ 5 Geschäftsführung und Beisitzer

Die Geschäftsführung muss aus Gesellschaftern der Wählergemeinschaft bestehen. Scheidet ein Geschäftsführer aus der Wählergemeinschaft aus, so erlischt automatisch dessen Funktion; das Gleiche gilt bei einem Fraktionswechsel bzw. einem Betritt zu einer politischen Partei.

Die Geschäftsführung besteht aus einem geschäftsführenden Gesellschafter und bis zu zwei Stellvertretern, wovon einer die Kassengeschäfte übernimmt.

Sämtliche Geschäftsführer üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Die Geschäftsführung wird in der ordentlichen Gesellschafterversammlung entlastet. Der Geschäftsführer kann von bis zu drei Beisitzern beraten werden. Mandatsträger sind kraft ihres Amtes Beisitzer, soweit sie nicht schon der Geschäftsführung selbst angehören.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung vertritt die Wählergemeinschaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die geschäftsführenden Gesellschafter haben einzeln oder gemeinsam im Außenverhältnis Alleinvertretungsrecht.

Hinweis: § 714 BGB Vertretungsmacht

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass jeweils die Geschäftsführer einzeln oder gemeinsam die Wählergemeinschaft vertreten sollen. Die Geschäftsführung wird in der Gesellschafterversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet der geschäftsführende Gesellschafter aus seinem Amt aus, so ist ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

Die Geschäftsführung kann Verpflichtungen für die Wählergemeinschaft nur mit Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen eingehen. Ihre Vollmacht ist somit begrenzt.

Hinweis: § 710 BGB Übertragung der Geschäftsführung

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

§ 7 Beitrag und Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter der Wählergemeinschaft sind verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern und ggf. Umlagen und einen vereinbarten Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt.

Die Geschäftsführung errichtet ein Treuhandkonto zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.

Ggf. vereinbarte Geldbeträge sind in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres zu entrichten. Gesellschafter, die ihre Beiträge nicht entrichten, sind nach einer erfolglosen Abmahnung aus der Gesellschafterliste zu streichen. Die eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschafters werden hierdurch nicht berührt.

§ 718 BGB Gesellschaftsvermögen

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Die Gesellschafter haften bei Rechtsgeschäften, die die Geschäftsführung für die Wählergemeinschaft tätigt, nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Hinweis: Kommunale Wählergemeinschaften können nicht gemeinnützig sein, jedoch sind Spenden an sie wie Spenden an Parteien nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigt (aber nicht zusätzlich darüber hinaus nach § 10b EStG als Sonderausgabe absetzbar), jedoch sind die Wählergemeinschaften nicht wie Parteien rechenschaftspflichtig.

§ 8 Gesellschafterversammlung

Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Die Gesellschafterversammlung wird durch schriftliche Einladung oder per E-Mail durch die Geschäftsführung einberufen; diese muss rechtzeitig, aber mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung sind der Geschäftsführung mindestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich/per E-Mail einzureichen.

Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafter. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft, die Zweckänderung und die Entlastung der Geschäftsführung. Hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Gesellschafter erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen, sobald dies ein Gesellschafter fordert.

Die Beschlüsse der Gesellschaft sollen schriftlich abgefasst und vom Protokollführer und einem geschäftsführenden Gesellschafter unterzeichnet werden.

Die Schriftstücke sind bei der Geschäftsführung zu hinterlegen.

Sonderregelung für die Wahl der Bewerber des Wahlvorschlages und der/des OB-Kandidaten/in bei der Kommunalwahl in der Stadt Coburg im März 2020:

Alle Wahlen, die in diesem Zusammenhang stattfinden, sind geheim durchzuführen. Über die Bewerber (Person oder Reihenfolge) entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten (i.S.d. BayKommWahlG) Gesellschafter.

Ob bei den Abstimmungen Einzel- oder Blockwahl angewendet wird, entscheidet die Gesellschafterversammlung vor der Wahl in geheimer Abstimmung.

§ 9 Auflösung

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Auseinandersetzung nach § 730 ff BGB statt.

§ 730 BGB Auseinandersetzung; Geschäftsführung

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) 1 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2 Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Coburg, den 2.10.2019